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Softwarepflegevertrag Handwerkersoftware TopKontor

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. SPS übernimmt die Pflege der gelieferten Programme. Der Vertragsanhang ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Umfang der Pflege ergibt sich entsprechend der Bestimmungen aus § 2 dieses Vertrages.
  2. SPS behält sich vor, zukünftige Leistungen einschließlich Software, Updates, Upgrades, Pflege- und Hotline Leistungen zu geänderten Bedingungen  anzubieten.
  3. Unbeschadet genannter Vorbehalte gilt dieser Vertrag als Rahmenvertrag für die Pflege aller von SPS vertriebenen Softwarelizenzen, die der Kunde in Zukunft bestellt.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Der Pflegevertrag bietet die unter §2.1-2.3 genannten Leistungsangebote. Die einzelnen Leistungskomponenten gem. § 2.1-2.3 werden zu vereinbarten Leistungsbestandteilen.
  2. Die Pflege erfolgt ausschließlich für die in der Bestellung vereinbarte Betriebsstätte des Kunden und für die zugehörige Software. Die Pflege und Hotline für andere Be-triebsstätten oder Softwareversionen erfordert die Aufnahme in den Pflegevertrag gegen zusätzliches Entgelt.
  3. Lieferung von Updates: Bei der Pflege der Software wird SPS die Programme zur Verfügung stellen. Gepflegt wird nur die Software innerhalb der aktuellsten Softwareversion (Releaseversion).

§ 2.1 Softwarepflege

  • SPS wird nach Meldung von Fehlern diese unverzüglich an den Hersteller weiterleiten und dem Kunden nach Abschluss dieser Fehlerbeseitigung durch den Hersteller deren Ergebnis unverzüglich zukommen lassen.
  • Beseitigungen sonstiger Softwarefehler sowie Anpassungen an geänderte zwingende rechtliche Vorschriften oder Normen einschließlich Ergänzung der Softwaredokumentation erfolgen seitens SPS durch die Lieferung von Updates, soweit diese durch den Hersteller freigegeben wurden.

§ 2.2 Fernwartung

  • Der Kunde erhält von SPS Unterstützung per Fernwartung, soweit hierfür beim Kunden die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Technische Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die zur Fernwartung notwendigen und von SPS empfohlenen Komponenten beim Kunden vorhanden und installiert sind. SPS schaltet sich per Leitung in das System des Kunden und analysiert und beseitigt aufgetretene Fehler wie in §2 beschrieben. Hierbei wird die benötigte Zeit nach der aktuellen SPS Preisliste abgerechnet.

§ 2.3 Hotline

  1. Der Kunde erhält telefonische Beratung in allen Fragen, die sich in der Software-benutzung ergeben. Ausgeschlossen hiervon ist eine Fachberatung im Pro-grammeinsatzgebiet, insbesondere die gem. Steuerberater den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Beratungstätigkeiten. Die Hotline Leistungen sind bei Anfrage, die eine Bearbeitungszeit von bis zu zehn Minuten in Anspruch nehmen kostenfrei; sollten sich Bearbeitungszeit der Anfragen von mehr als zehn Minuten ergeben (Datenanalysen, etc.) wird die darüber hinausgehende Zeit kostenpflichtig als Inhouse-Support gem. aktueller Preisliste abgerechnet.
  2. Im Rahmen der Hotline nimmt SPS Fehlermeldungen entgegen, die während der Betriebszeiten von werktags 9:00 bis 13:00 Uhr und 14 bis 16 Uhr durch einen Systemadministrator des Kunden fernmündlich, fernschriftlich oder per Email) abgegeben werden. SPS kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Produkte oder Anfragethemen eine schriftliche Fehlermeldung oder eine Fehlermeldung per Fax/Email verlangen.

§ 3 Einschränkungen, Mitwirkungspflichten

  1. Die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der zu pflegenden Software setzt die Fehlerfreiheit und Interoperabilität der vom Kunden eingesetzten anderweitigen Programme, Systemsoftware und Hardware voraus. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Kunden, mit deren jeweiligen Lieferanten angemessene Pflegevereinbarungen abzuschließen. Darüber hinaus sollte sich der Kunde mit SPS in Verbindung setzen, bevor er andere Software oder Hardware einsetzt, als bei Vertrags-schluss von SPS vorausgesetzt oder in der jeweiligen Dokumentation empfohlen ist.
  2. SPS ist nur zur Beseitigung solcher Fehler verpflichtet, die auf Basis der für die jeweilige Programmversion empfohlenen Systemvoraussetzungen (insbesondere Hardware, Datenbank- und Betriebssystem) reproduzierbar sind.
  3. Die programmtechnischen Lösungen werden nach Wahl von SPS durch Auslieferungen von Datenträgern oder durch Hinweise an das Personal des Kunden zur Eingabe von Programmänderungen oder der Änderung von Programmparametern erbracht.
  4. Releases und Programmversionen werden mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verfügbarkeit des nachfolgenden Programmstands unterstützt.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig Datensicherungen von den zu pflegenden Programmen und Daten anzufertigen. Darüber hinaus wird der Kunde regelmäßige Überprüfungen auf Viren an seinen Computersystemen vornehmen.
  6. Der Kunde wird SPS in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht kostenfrei unterstützen.
    Er wird insbesondere:
  • bei Fehlermeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und - ggf. unter Verwendung von SPS gestellter Formulare - melden und die dazugehörigen Daten und Speicher-inhalte archivieren;
  • den Zugang für die von SPS Beauftragten zum Einsatzort der Programme ermöglichen;
  • erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von SPS Beauftragten bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung anhalten;
  • die von SPS erhaltenen Programme nach näheren Hinweisen von SPS einspielen und immer die zuletzt von SPS nach diesem Vertrag überlassenen Programme nutzen.

§ 4 Vergütung

  1. Für die im Leistungsumfang genannten Betreuungsleistungen berechnet SPS eine Monatspauschale für jede Leistungskomponente, bzw. jedes Programm-modul gemäß jeweils gültiger Preisliste zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Zahlung ist für den vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus zum Ersten eines Vertragsjahres ohne Abzug fällig. Abrechnungszeitraum ist das Vertragsjahr. SPS ist zur Erbringung der Pflegeleistungen erst nach Eingang der Pflegegebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.
  2. Die Höhe der pauschalen Pflegegebühr richtet sich nach den zu pflegenden Pro-grammen und Leistungskomponenten und wird im Vertragsanhang (umseitig) fest-gelegt
  3. SPS ist zur Änderung der Betreuungsgebühren zum Ende eines Vertragsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Ankündigungsfrist berechtigt. Der Kunde ist im Falle einer Erhöhung berechtigt, binnen eines Monats nach Zugang den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an welchem die Erhöhung der Betreuungsgebühren in Kraft treten soll.
  4. SPS ist berechtigt, Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste dem Kunden in Rechnung zu stellen, soweit eine Leistung nicht unter dem vorliegenden Vertrag geschuldet ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass ein Fehler nicht vorlag oder bei Beachtung der Dokumentation nicht aufgetreten wäre.
  5. Zu den abrechenbaren Einzelleistungen gehören insbesondere Beratungs- und Schulungsleistungen vor Ort sowie Formular- und Listenanpassungen, Umprogram-mierungen und sonstige Änderungen an der zu pflegenden Software. Diese Leistungen werden nach Aufwand gemäß gültiger Preisliste berechnet.
  6. Der Kunde übernimmt sämtliche mit der Vertragserfüllung verbundenen Fahrt- und Reisekosten, Fracht- und Portokosten sowie die Kosten für die bei ihm verbleibenden Datenträger. Bei Kostenersatz durch den Kunden sind die jeweils gültigen Kostenansätze von SPS zugrunde zu legen.
  7. Der Kunde trägt die Kommunikationskosten, inkl. seines eigenen Kommunikationsanschlusses und eventueller Telefonkosten. SPS kann auch verlangen, vom Kunden zurückgerufen zu werden.

§ 5 Gewährleistung

  1. SPS übernimmt keine Gewähr für die Softwareprodukte und Wartungsprogramme von Fremdherstellern.
  2. Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige Umstände, die Pflegemaßnahmen erforderlich machen, sind der SPS vom Kunden umgehend mitzuteilen.

§ 6 Haftung

  1. Ein etwaiger Haftungsanspruch des Kunden gegenüber der SPS ist ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  2. Die Haftung ist bei laufenden Entgeltzahlungen auf die Summe der im Laufe des Jahres zu entrichtenden Beträge begrenzt.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, die der SPS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen diese, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
  4. Der Kunde ist grundsätzlich für eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Sicherung seiner Programm- und Datenbestände verantwortlich. SPS haftet grundsätzlich nicht für einen entstandenen Datenverlust.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, seine Daten regelmäßig auf Viren zu überprüfen. SPS haftet nicht für Schäden oder Datenverluste durch auf Datenträgern mitgelieferte Viren.
  6. Eine Haftung für Schäden ist insbesondere dann ausgeschlossen, soweit der Kunde deren Eintritt durch eine tägliche vorgenommene Programm- oder Datensicherung hätte verhindern können.

§ 7 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

  1. SPS wird die bearbeiteten Aufgaben sowie alle Daten, Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und vom Kunden als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung weiter.
  2. Beide Parteien werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln.
     

§ 8 Vertragsdauer

  1. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam. Er kann von beiden Vertragsparteien regelmäßig mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende des Erstauftrages gekündigt werden. Die Laufzeit beträgt 12 Monate und verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate. Ergänzungsaufträge fließen in die Laufzeit des Erstauftrages ein und unterliegen somit der Kündigungsfrist des Erstauftrages. Ergänzungsaufträge zur Softwarepflege beziehen sich auf Erweiterungen der bestehenden Software wie z.B. zusätzliche Arbeitsplatzlizenzen, Zusatzmodule zur Hauptlizenz etc.
  2. Verstößt der Kunde gegen eine der Regelungen dieses Vertrages, ist SPS nach einmaliger fruchtloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.
  3. Eine Kündigung von SPS oder dem Kunden kann sich auf einzelne Leistungskomponenten beschränken.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

  1. In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Den Softwarepflegevertag Handwerkersoftware TopKontor im pdf-Format finden Sie hier

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